RS OGH 1957/1/2 3Ob622/56 (3Ob623/56)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.01.1957
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Norm

ABGB §1392 G
ZPO §557 Abs1

Rechtssatz

Im Wechselmandatsprozeß können die erforderlichen Tatsachen, so die Abtretung nachgewiesen werden (eine gemeinrechtliche Abtretung muß nicht bereits aus dem Wechsel hervorgehen oder urkundlich nachgewiesen werden); in diesem Falle ist der WZA aufrecht zu halten, obwohl der mangels des erforderlichen Nachweises im Zeitpunkte der Erlassung des WZA richtigerweise nicht hätte erlassen werden sollen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 622/56
    Entscheidungstext OGH 02.01.1957 3 Ob 622/56
    Veröff: SZ 30/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0032579

Dokumentnummer

JJR_19570102_OGH0002_0030OB00622_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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