Norm
ABGB §1392 GRechtssatz
Im Wechselmandatsprozeß können die erforderlichen Tatsachen, so die Abtretung nachgewiesen werden (eine gemeinrechtliche Abtretung muß nicht bereits aus dem Wechsel hervorgehen oder urkundlich nachgewiesen werden); in diesem Falle ist der WZA aufrecht zu halten, obwohl der mangels des erforderlichen Nachweises im Zeitpunkte der Erlassung des WZA richtigerweise nicht hätte erlassen werden sollen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0032579Dokumentnummer
JJR_19570102_OGH0002_0030OB00622_5600000_001