RS OGH 1957/1/3 2Ob545/56

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Veröffentlicht am 03.01.1957
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Norm

ABGB §1323 B

Rechtssatz

Der Kläger hätte das nach seiner Behauptung abhanden gekommene Holz, qualitätsmäßig eindeutig bestimmt, in natura zurückverlangen können. Er konnte aber nicht das Begehren stellen, daß ihm "Holz am Stock" übergeben werden sollte. Darin liegt eine Übersteigerung des Begehrens auf Naturalrestitution, die vom Beklagten nicht mehr vertreten zu werden braucht (vgl auch Klang - Wolff, Kommentar 2. Auflage VI S 119, Ehrenzweig, System II/1 2.Auflage S 65 f).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 545/56
    Entscheidungstext OGH 03.01.1957 2 Ob 545/56
    Veröff: EvBl 1957/107 S 153

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0030183

Dokumentnummer

JJR_19570103_OGH0002_0020OB00545_5600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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