Norm
ABGB §1323 BRechtssatz
Der Kläger hätte das nach seiner Behauptung abhanden gekommene Holz, qualitätsmäßig eindeutig bestimmt, in natura zurückverlangen können. Er konnte aber nicht das Begehren stellen, daß ihm "Holz am Stock" übergeben werden sollte. Darin liegt eine Übersteigerung des Begehrens auf Naturalrestitution, die vom Beklagten nicht mehr vertreten zu werden braucht (vgl auch Klang - Wolff, Kommentar 2. Auflage VI S 119, Ehrenzweig, System II/1 2.Auflage S 65 f).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0030183Dokumentnummer
JJR_19570103_OGH0002_0020OB00545_5600000_002