Norm
WWG §19 Abs5Rechtssatz
Der § 19 Abs 5 WWG hat mit seiner Sonderregelung der Berichtigung oder Übernahme pfandrechtlich sichergestellter Fondsforderungen im Zwangsversteigerungsverfahren eine Last öffentlich-rechtlicher Natur geschaffen, der der Ersteher keinesfalls entgehen kann, gleichgültig, ob eine bezügliche Bestimmung in die Versteigerungsbedingungen aufgenommen wurde oder nicht.Der Paragraph 19, Absatz 5, WWG hat mit seiner Sonderregelung der Berichtigung oder Übernahme pfandrechtlich sichergestellter Fondsforderungen im Zwangsversteigerungsverfahren eine Last öffentlich-rechtlicher Natur geschaffen, der der Ersteher keinesfalls entgehen kann, gleichgültig, ob eine bezügliche Bestimmung in die Versteigerungsbedingungen aufgenommen wurde oder nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0082883Dokumentnummer
JJR_19570109_OGH0002_0020OB00659_5600000_001