RS OGH 1957/1/9 2Ob659/56

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Veröffentlicht am 09.01.1957
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Norm

WWG §19 Abs5

Rechtssatz

Der § 19 Abs 5 WWG hat mit seiner Sonderregelung der Berichtigung oder Übernahme pfandrechtlich sichergestellter Fondsforderungen im Zwangsversteigerungsverfahren eine Last öffentlich-rechtlicher Natur geschaffen, der der Ersteher keinesfalls entgehen kann, gleichgültig, ob eine bezügliche Bestimmung in die Versteigerungsbedingungen aufgenommen wurde oder nicht.Der Paragraph 19, Absatz 5, WWG hat mit seiner Sonderregelung der Berichtigung oder Übernahme pfandrechtlich sichergestellter Fondsforderungen im Zwangsversteigerungsverfahren eine Last öffentlich-rechtlicher Natur geschaffen, der der Ersteher keinesfalls entgehen kann, gleichgültig, ob eine bezügliche Bestimmung in die Versteigerungsbedingungen aufgenommen wurde oder nicht.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 659/56
    Entscheidungstext OGH 09.01.1957 2 Ob 659/56
    Veröff: JBl 1957,457 = ImmZ 1958,123

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0082883

Dokumentnummer

JJR_19570109_OGH0002_0020OB00659_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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