RS OGH 1957/1/9 1Ob598/56, 7Ob157/98h, 7Ob147/03y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.01.1957
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Norm

ABGB §938 C4
RVO §1542
VersVG §158
VersVG §159

Rechtssatz

Kulanzzahlungen einer Versicherungsgesellschaft gehen stets auf einen bestimmten Versicherungsvertrag zurück und werden immer nur dann geleistet, wenn den Versicherer aus irgendeinem Grunde eine rechtliche Zahlungsverpflichtung nicht trifft. Die Kulanzzahlung tritt, soweit sie reicht an die Stelle der Versicherungssumme und hat dieselbe Bestimmung wie diese. Als titellose Schenkung ist sie nicht anzusehen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 598/56
    Entscheidungstext OGH 09.01.1957 1 Ob 598/56
    Veröff: SZ 30/2 = ZVR 1957/184 S 176
  • 7 Ob 157/98h
    Entscheidungstext OGH 11.11.1998 7 Ob 157/98h
    Beisatz: Wenn eine Versicherungsanstalt auf Verlangen eine Zahlung leistet, so tut sie dies aus geschäftlichen Gründen und nicht aus Freigiebigkeit. (T1); Beisatz: Hier: Schadenersatzanspruch eines Vinkulargläubigers bei Kulanzzahlungen. (T2)
  • 7 Ob 147/03y
    Entscheidungstext OGH 05.08.2003 7 Ob 147/03y
    Auch; Beisatz: Wenn eine Versicherungsanstalt auf Verlangen dem Versicherungsnehmer eine Zahlung leistet, so tut sie dies aus geschäftlichen Gründen. (T3); Beisatz: Die Kulanzzahlung tritt, soweit sie reicht, an die Stelle der Versicherungssumme und hat dieselbe Bestimmung wie diese. Mit der Zustimmung des Versicherers zur Leistung einer Kulanzzahlung erwächst dem Versicherungsnehmer auch ein Anspruch auf diese Leistung. (T4); Veröff: SZ 2003/86

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0038312

Dokumentnummer

JJR_19570109_OGH0002_0010OB00598_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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