Norm
KFG 1955 §82Rechtssatz
Zum Begriff der "Anwendung der Fahrtrichtung" im Sinne des § 82 KFG 1955 und das "Verlassen der bisher verfolgten Fahrtrichtung" im Sinne des § 53 Abs 2 StPolG und § 55 Abs 4 StPolO.Zum Begriff der "Anwendung der Fahrtrichtung" im Sinne des Paragraph 82, KFG 1955 und das "Verlassen der bisher verfolgten Fahrtrichtung" im Sinne des Paragraph 53, Absatz 2, StPolG und Paragraph 55, Absatz 4, StPolO.
Ändert ein Straßenzug seinen Verlauf im rechten Winkel und mündet ebendort eine andere Straße in den Straßenzug ein, wobei die einmündende Straße gleich breit wie der Straßenzug ist, so hat der Benützer des Straßenzuges dessen weitere Benützung anzuzeigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0065595Dokumentnummer
JJR_19570111_OGH0002_0050OS01264_5600000_001