Norm
ABGB §1325 E3Rechtssatz
Der Zuspruch von 3000,-- S wegen Verunstaltung durch eine Narbe im Gesicht ist bei der Bemessung des Schmerzengeldes nicht in Betracht zu ziehen, weil der gemäß § 1326 ABGB zugesprochene Betrag nicht für die erlittenen seelischen Schmerzen zuerkannt wurde, sondern als Entschädigung für die Möglichkeit der Beeinträchtigung des besseren Fortkommens.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0031347Dokumentnummer
JJR_19570116_OGH0002_0020OB00696_5600000_001