RS OGH 1957/1/16 2Ob696/56

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Veröffentlicht am 16.01.1957
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Norm

ABGB §1325 E3
ABGB §1326

Rechtssatz

Der Zuspruch von 3000,-- S wegen Verunstaltung durch eine Narbe im Gesicht ist bei der Bemessung des Schmerzengeldes nicht in Betracht zu ziehen, weil der gemäß § 1326 ABGB zugesprochene Betrag nicht für die erlittenen seelischen Schmerzen zuerkannt wurde, sondern als Entschädigung für die Möglichkeit der Beeinträchtigung des besseren Fortkommens.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 696/56
    Entscheidungstext OGH 16.01.1957 2 Ob 696/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0031347

Dokumentnummer

JJR_19570116_OGH0002_0020OB00696_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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