Norm
ABGB §354 A2Rechtssatz
Zur Räumungsklage passiv legitimiert ist jeder, der sich in den strittigen Räumen tatsächlich und mit dem Willen, dort zu bleiben, aufhält; hiebei ist es gleichgültig, ob er sich ohne ein eigenes Recht zu behaupten dort aufhält oder ob, wenn er sich auf Rechte eines Dritten beruft, diese erloschen oder dem Auktor aberkannt worden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0010354Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.04.2012