RS OGH 1957/1/16 7Ob22/57

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.01.1957
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Norm

ABGB §881 Abs2 II
ABGB 970

Rechtssatz

Wenn jemand mit einem Gastwirt einen Vertrag auf Beherbung fremder Personen abschließt, liegt im Zweifel ein Vertrag zugunsten der in die Räume aufgenommenen Personen vor, aus dem diese unmittelbare Rechte auf Leistung gegenüber dem Gastwirt erlangen sollen. Sie können daher auch den Ersatz des eigenen Schadens begehren.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 22/57
    Entscheidungstext OGH 16.01.1957 7 Ob 22/57
    Veröff: EvBl 1957/293 S 462

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0023896

Dokumentnummer

JJR_19570116_OGH0002_0070OB00022_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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