Norm
ABGB §881 Abs2 IIRechtssatz
Wenn jemand mit einem Gastwirt einen Vertrag auf Beherbung fremder Personen abschließt, liegt im Zweifel ein Vertrag zugunsten der in die Räume aufgenommenen Personen vor, aus dem diese unmittelbare Rechte auf Leistung gegenüber dem Gastwirt erlangen sollen. Sie können daher auch den Ersatz des eigenen Schadens begehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0023896Dokumentnummer
JJR_19570116_OGH0002_0070OB00022_5700000_001