Rechtssatz
Die einstweiligen Vorkehrungen nach § 12 Abs 2 AußStrG können den Bestimmungen der EO über einstweilige Verfügungen angepaßt werden.Die einstweiligen Vorkehrungen nach Paragraph 12, Absatz 2, AußStrG können den Bestimmungen der EO über einstweilige Verfügungen angepaßt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0007042Zuletzt aktualisiert am
01.04.2010