Norm
ABGB §871 ARechtssatz
Der Erwerber einer mangelhaften Sache kann ohne Rücksicht darauf, ob ihm wegen des Mangels auf Grund der Gewährleistungungsvorschriften Ansprüche überhaupt oder noch nicht oder nicht mehr zustehen, die Irrtumsfolgen geltend machen, wenn er diese auf Tatsachen zu gründen in der Lage ist, die nicht bloß den Gewähleistungstatbestand ausmachen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0016094Dokumentnummer
JJR_19570116_OGH0002_0010OB00123_5600000_001