Norm
EheG §49Rechtssatz
In der Verurteilung des Beklagten wegen § 419 StG liegt auch die den Zivilrichter bindende Feststellung der Zurechnungsfähigkeit des Täters.In der Verurteilung des Beklagten wegen Paragraph 419, StG liegt auch die den Zivilrichter bindende Feststellung der Zurechnungsfähigkeit des Täters.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0040168Dokumentnummer
JJR_19570123_OGH0002_0010OB00019_5700000_001