RS OGH 1957/1/23 2Ob669/56

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.1957
beobachten
merken

Norm

EO §293 Abs3
KO §50
  1. EO § 293 heute
  2. EO § 293 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 293 gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

Daß gemäß § 50 KO die Befriedigung der Konkursforderung erster Klasse erst nach Befriedigung der Masserforderungen erfolgt, wodurch die Befriedigung aller Konkursforderungen erster Klasse unter Umständen gekürzt wird, erlaubt nicht den Schluß darauf, daß eine Masseforderung gegen eine Konkursforderung erster Klasse ohne die im § 293 Abs 3 EO festgesetzte Beschränkung aufgerechnet werden könne.Daß gemäß Paragraph 50, KO die Befriedigung der Konkursforderung erster Klasse erst nach Befriedigung der Masserforderungen erfolgt, wodurch die Befriedigung aller Konkursforderungen erster Klasse unter Umständen gekürzt wird, erlaubt nicht den Schluß darauf, daß eine Masseforderung gegen eine Konkursforderung erster Klasse ohne die im Paragraph 293, Absatz 3, EO festgesetzte Beschränkung aufgerechnet werden könne.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 669/56
    Entscheidungstext OGH 23.01.1957 2 Ob 669/56
    EvBl 1957/138 S 187

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0003943

Dokumentnummer

JJR_19570123_OGH0002_0020OB00669_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten