Norm
ABGB §881 Abs1 IBRechtssatz
Der Kläger (außerehelichen Vater) hat sich vom Beklagten (mütterlichen Großvater) eine Leistung an den Minderjährigen versprechen lassen und kann daher gemäß § 881 Abs 1 ABGB fordern, daß der Beklagte an der Minderjährigen leiste. Da die Leistung dem Minderjährigen, der sie ja nur an Stelle einer Leistung des Klägers erhalten soll, nicht zum Vorteil gereicht - von einem Geschenk an den Minderjährigen kann keine Rede sein - liegt ein sogenannter unechter Vertrag zugunsten Dritter, ein schlichter Vertrag auf Leistung an einen Dritten vor und der Minderjährige hat kein Recht gegen den Beklagten erworben, weshalb die Erklärung seines Vormundes, keinen Anspruch auf Bezahlung zu erheben, rechtlich bedeutungslos ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0023857Dokumentnummer
JJR_19570123_OGH0002_0020OB00584_5600000_001