RS OGH 1957/1/28 5Os1068/56, 12Os167/75, 12Os97/94, 15Os99/08k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.1957
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Norm

StPO §305
StPO §345 Abs1 Z4

Rechtssatz

Zur Frage der Formverletzung beziehungsweise Nichtigkeit, wenn bei der Vereidigung eines Geschwornen, der keinem Religionsbekenntnis angehört und die allen Geschwornen vorgesprochene Eidesformel mit den Worten "ich gelobe" beantwortet, der Handschlag unterlassen wurde.

Entscheidungstexte

  • 5 Os 1068/56
    Entscheidungstext OGH 28.01.1957 5 Os 1068/56
    Veröff: EvBl 1957/124 S 159 = SSt XXVIII/4 = RZ 1957 H5,70
  • 12 Os 167/75
    Entscheidungstext OGH 23.02.1976 12 Os 167/75
    Vgl auch; Beisatz: Der Handschlag stellt ein bloßes Formerfordernis dar, dessen Unterlassung nicht mit Nichtigkeit bedroht ist. (T1)
  • 12 Os 97/94
    Entscheidungstext OGH 13.10.1994 12 Os 97/94
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 15 Os 99/08k
    Entscheidungstext OGH 21.08.2008 15 Os 99/08k
    Vgl; Beisatz: Weder die fehlende Protokollierung im Hauptverhandlungsprotokoll, welcher der in diesem Jahr noch nicht beeideten Geschworenen bei Vornahme seiner Beeidigung mittels Schwurformel geantwortet habe und welcher mit Handschlag verpflichtet worden sei, noch das gänzliche Unterlassen der in § 305 Abs 3 StPO vorgesehenen Beurkundung der Beeidigung stellt einen Nichtigkeitsgrund im Sinn des § 345 Abs 1 Z 4 StPO dar. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0100621

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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