Norm
ASVG §332 FRechtssatz
Der Rechtssatz, daß weder der Zessionar noch der Erbe des Verletzten, soweit es sich nicht um Ansprüche nach dem § 1327 ABGB handelt, die der Erbe unmittelbar aus eigenem Rechte fordern kann, ihre vom Verletzten abgeleiteten Ansprüche im Strafverfahren geltend machen können, findet auf die Fälle der Legalzession, zB nach § 332 ASVG, nicht Anwendung.Der Rechtssatz, daß weder der Zessionar noch der Erbe des Verletzten, soweit es sich nicht um Ansprüche nach dem Paragraph 1327, ABGB handelt, die der Erbe unmittelbar aus eigenem Rechte fordern kann, ihre vom Verletzten abgeleiteten Ansprüche im Strafverfahren geltend machen können, findet auf die Fälle der Legalzession, zB nach Paragraph 332, ASVG, nicht Anwendung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0085178Dokumentnummer
JJR_19570129_OGH0002_0050OS00844_5600000_001