Norm
ABGB §372 IId3Rechtssatz
Gutgläubigkeit: Einer Äußerung eines Referenten der Abteilung 52 ( betreffend das Erlöschen des Bestandverhältnisses mit dem früheren Mieter ), mag er auch bei Abschluß des Mietvertrages nicht als Organ einer Behörde aufgetreten sein, sondern als privatrechtlicher Vertreter der Gebietskörperschaft des privatrechtlichen Hauseigentümers, ( sodaß seine Äußerung keine Erklärung einer Behörde war ) wird begreiflicherweise, seitens der Bevölkerung erheblich größeres Gewicht beigelegt, als jener eines anderen privaten Hausbesitzers oder Hausverwalters.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0012697Dokumentnummer
JJR_19570130_OGH0002_0010OB00448_5600000_001