RS OGH 1957/2/5 4Ob2/57

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Veröffentlicht am 05.02.1957
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Norm

GewO 1859 §73
GewO 1859 §86
GewO 1859 §101

Rechtssatz

Das Lehrverhältnis wird nicht nur durch die ungerechtfertigte Entlassung der Lehrlinge, sondern auch durch dessen ungerechtfertigten vorzeitigen Austritt nicht beendet. Voraussetzung des Anspruches eines Lehrlings auf Ausstellung eines Lehrzeugnisses und auf Ausfolgung seiner Arbeitspapiere ist nicht nur die faktische, sondern auch die rechtliche Beendigung des Lehrverhältnisses.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2/57
    Entscheidungstext OGH 05.02.1957 4 Ob 2/57
    Veröff: Arb 6598 = SozM IB,79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0060078

Dokumentnummer

JJR_19570205_OGH0002_0040OB00002_5700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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