RS OGH 1957/2/6 1Ob26/57

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Veröffentlicht am 06.02.1957
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Norm

ABGB §91 C7

Rechtssatz

Ein bei oder nach der außergerichtlichen Trennung geschlossener Unterhaltsvergleich ist nicht deshalb ungültig, weil die außergerichtliche Trennung gemäß § 93 ABGB unverbindlich ist. Er gilt aber nur für die Dauer des Einverständnisses und tritt außer Kraft, wenn der Mann den gemeinsamen Haushalt anbietet (wieder aufsucht) und die Frau ohne zwingenden Grund ablehnt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 26/57
    Entscheidungstext OGH 06.02.1957 1 Ob 26/57
    Veröff: EvBl 1957/167 S 238

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0047170

Dokumentnummer

JJR_19570206_OGH0002_0010OB00026_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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