Norm
ABGB §1098 IIbRechtssatz
Der Bestandgeber ist nur dann berechtigt, auf Beseitigung von Veränderungen am Bestandobjekt durch den Bestandnehmer während der Bestanddauer zu dringen, wenn der Bestandgeber ein erkennbares Interesse daran hat, daß schon während der Dauer des Bestandvertrages der Zustand der Bestandsache nicht verändert wird oder wenn das Recht auf Zurückstellung des Bestandgegenstandes nach beendetem Bestandverhältnis in unverändertem Zustand gefährdet erscheint.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0024714Dokumentnummer
JJR_19570207_OGH0002_0030OB00050_5700000_001