RS OGH 1957/2/7 3Ob50/57

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Veröffentlicht am 07.02.1957
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Norm

ABGB §1098 IIb

Rechtssatz

Der Bestandgeber ist nur dann berechtigt, auf Beseitigung von Veränderungen am Bestandobjekt durch den Bestandnehmer während der Bestanddauer zu dringen, wenn der Bestandgeber ein erkennbares Interesse daran hat, daß schon während der Dauer des Bestandvertrages der Zustand der Bestandsache nicht verändert wird oder wenn das Recht auf Zurückstellung des Bestandgegenstandes nach beendetem Bestandverhältnis in unverändertem Zustand gefährdet erscheint.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 50/57
    Entscheidungstext OGH 07.02.1957 3 Ob 50/57
    Veröff: EvBl 1957/169 S 239 = RZ 1957,120

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0024714

Dokumentnummer

JJR_19570207_OGH0002_0030OB00050_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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