Norm
ABGB §861Rechtssatz
Die Verfassung und Zusendung eines nicht ausgefüllten und nicht unterschriebenen Vertragsformulars, das für jeden Käufer Verwendung finden kann, kann nicht als Anbot angesehen werden, sondern nur als Einladung zur Abgabe eines Anbots.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0015782Dokumentnummer
JJR_19570207_OGH0002_0030OB00010_5700000_001