RS OGH 1957/2/13 7Ob45/57

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Veröffentlicht am 13.02.1957
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Norm

GBG §20 litb
MG §42 Abs2

Rechtssatz

Es besteht kein Hindernis, die Abtretung der Hauptmietzinse auf einen Teil der Erträgnisse zu beschränken. Die Teilabtretung kann in verschiedenen Formen auftreten (zB Abtretung des Zinses einzelner Bestandobjekte, Abtretung bis zu einem bestimmten Vielfachen des Friedenskronenzinses, Abtretung durch einen Quoteneigentümer). Sie anmerken zu lassen, besteht grundbücherlich kein Hindernis.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0060654

Dokumentnummer

JJR_19570213_OGH0002_0070OB00045_5700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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