RS OGH 1957/2/13 7Ob450/56, 5Ob122/60, 4Ob573/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.02.1957
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Norm

ABGB §863 CV
ABGB §1170

Rechtssatz

Der Besteller kann sich keinesfalls auf Treu und Glauben im geschäftlichen Verkehr berufen und davon ausgehen, daß er berechtigt sei, die einzelnen Posten der vom Unternehmer gelegten Rechnung zu bemängeln, während er den Unternehmer gleichzeitig an die einzelnen Ansätze in seiner Rechnung bindet und die Ansicht vertritt, daß durch die Nichtaufnahme von Leistungen in die Rechnung auf deren Honorierung anerkannten Richtlinien zukommender Beträge auf die zwischen diesen und den eingesetzten Beträgen liegende Spanne stillschweigend verzichtet worden sei.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0014209

Dokumentnummer

JJR_19570213_OGH0002_0070OB00450_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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