Norm
ABGB §863 CVRechtssatz
Der Besteller kann sich keinesfalls auf Treu und Glauben im geschäftlichen Verkehr berufen und davon ausgehen, daß er berechtigt sei, die einzelnen Posten der vom Unternehmer gelegten Rechnung zu bemängeln, während er den Unternehmer gleichzeitig an die einzelnen Ansätze in seiner Rechnung bindet und die Ansicht vertritt, daß durch die Nichtaufnahme von Leistungen in die Rechnung auf deren Honorierung anerkannten Richtlinien zukommender Beträge auf die zwischen diesen und den eingesetzten Beträgen liegende Spanne stillschweigend verzichtet worden sei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0014209Dokumentnummer
JJR_19570213_OGH0002_0070OB00450_5600000_001