Norm
ABGB §91 C5Rechtssatz
Sogar bei Fortdauer der Gemeinschaft kann der Unterhalt in der Form einer Geldrente gefordert werden, sei es im Hinblick auf eine Vereinbarung der Gatten oder auch deswegen, weil der Mann sich weigert, der Frau die zur Führung des Haushaltes nötigen Beträge zur Verfügung zu stellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0047134Dokumentnummer
JJR_19570213_OGH0002_0010OB00073_5700000_001