Norm
ABGB §914 IIIbRechtssatz
Wenn sich der Unternehmer vertragsmäßig damit einverstanden erklärt, seinen Werklohn nicht bei der Beendigung des Werkes, sondern erst nach Zahlung an den Besteller durch einen Dritten zu erhalten, so kann diese Vereinbarung nicht dahin ausgelegt werden, dass der Besteller überhaupt nichts zu tun brauche, um den Unternehmer entlohnen zu können; es muss vielmehr nach der redlichen Verkehrsübung angenommen werden, dass sich der Besteller um die Einbringung des Betrages zu bemühen habe, wie dies ein vernünftiger Geschäftsmann in seinen Angelegenheiten tut.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0017861Zuletzt aktualisiert am
09.12.2009