Norm
StVO §15 Abs1Rechtssatz
Ein Ausweichen nach links kann dann nicht als Fahrlässigkeit zugerechnet werden, wenn die konkreten Umstände so liegen, daß die Nichtbeachtung der Vorschrift des § 17 Abs 1 StPolO zur Vermeidung eines schädigenden Erfolges geboten war.Ein Ausweichen nach links kann dann nicht als Fahrlässigkeit zugerechnet werden, wenn die konkreten Umstände so liegen, daß die Nichtbeachtung der Vorschrift des Paragraph 17, Absatz eins, StPolO zur Vermeidung eines schädigenden Erfolges geboten war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0073878Dokumentnummer
JJR_19570214_OGH0002_0050OS01191_5600000_001