Norm
ABGB §879 BIIa1Rechtssatz
Auch bei einer allgemeinen Gütergemeinschaft kann sich die Möglichkeit ergeben, daß ein Anspruch eines Ehegatten gegen den anderen Teil nicht in die allgemeine Gütergemeinschaft einbezogen werden darf, so zB der Schadenersatzanspruch des durch eine strafbare Handlung des einen Ehegatten verletzten anderen Teiles. Derselbe Grundsatz muß auch für Kostenforderungen des einen Ehegatten gelten, die ihm durch die Prozeßführung des anderen Teiles entstanden sind. Ein entgegenstehender Vertragswille ist dann unbeachtlich, wenn dadurch ein gegen die guten Sitten verstoßender Zustand geschaffen würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0023944Dokumentnummer
JJR_19570220_OGH0002_0030OB00078_5700000_002