Norm
Tir HöfeG §8Rechtssatz
Das Vorbringen im Rechtsmittelverfahren, daß die Teilung einer Liegenschaft nicht begehrt werden könne, weil die Zustimmung der Höfebehörde nach § 8 Tir HöfeG fehle, ist keine unzulässige Neuerung.Das Vorbringen im Rechtsmittelverfahren, daß die Teilung einer Liegenschaft nicht begehrt werden könne, weil die Zustimmung der Höfebehörde nach Paragraph 8, Tir HöfeG fehle, ist keine unzulässige Neuerung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0042002Dokumentnummer
JJR_19570220_OGH0002_0010OB00091_5700000_002