RS OGH 1957/2/20 3Ob65/57, 9ObA127/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.1957
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Norm

ABGB §870
ABGB §871
ZPO §235 Abs1 A

Rechtssatz

Eine Klagsänderung kann als prozessuale Erklärung nicht wegen Willensmängel, also auch nicht wegen Irrtums, angefochten werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 65/57
    Entscheidungstext OGH 20.02.1957 3 Ob 65/57
  • 9 ObA 127/93
    Entscheidungstext OGH 09.06.1993 9 ObA 127/93
    Ähnlich; Beisatz: Als Prozeßhandlung kann sie nur mit den Mitteln des Prozeßrechts bekämpft werden. Ob der geltend gemachte Anspruch zu Recht besteht, ist ebenso wie die zu prüfende Sachlegitimation eine Frage des materiellen Rechts, über die mit Urteil zu entscheiden ist (§ 48 ASGG). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0014688

Dokumentnummer

JJR_19570220_OGH0002_0030OB00065_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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