Norm
AVG §58Rechtssatz
Eine Verständigung des Kammerausschusses, in der ein Anwalt darauf aufmerksam gemacht wird, daß seine Übersiedlungsanzeige wegen Ablaufes der dreimonatigen Frist des § 21 RAO gegenstandslos geworden sei, ist kein Bescheid im Sinne des § 58 AVG und daher nicht durch ein Rechtsmittel anfechtbar.Eine Verständigung des Kammerausschusses, in der ein Anwalt darauf aufmerksam gemacht wird, daß seine Übersiedlungsanzeige wegen Ablaufes der dreimonatigen Frist des Paragraph 21, RAO gegenstandslos geworden sei, ist kein Bescheid im Sinne des Paragraph 58, AVG und daher nicht durch ein Rechtsmittel anfechtbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0049654Dokumentnummer
JJR_19570222_OGH0002_000RKV00007_5600000_001