RS OGH 1957/2/27 3Ob42/57, 3Ob30/83, 1Ob580/84, 1Ob639/95, 6Ob237/04b, 6Ob28/06w, 7Ob191/14k, 7Ob210

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Veröffentlicht am 27.02.1957
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Norm

ABGB §1271
WAG 2007 §1 Z6

Rechtssatz

Unter Differenzgeschäften sind nur solche Geschäfte zu verstehen, die nach der Absicht der Parteien oder nach der beim Geschäftsabschluss dem anderen Teil bekannten Absicht einer Partei nicht durch Lieferung oder Bezahlung von Waren oder Wertpapieren, sondern nur durch Zahlung der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Kurs des Erfüllungstages abgewickelt werden sollen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 42/57
    Entscheidungstext OGH 27.02.1957 3 Ob 42/57
    Veröff: EvBl 1957/190 S 265
  • 3 Ob 30/83
    Entscheidungstext OGH 11.05.1983 3 Ob 30/83
    Beisatz: Demgegenüber wird beim Termingeschäft grundsätzlich durch Lieferung und Zahlung erfüllt, wobei auch beim Termingeschäft die erwartete Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem künftigen Preis den Beweggrund des Geschäftes bilden kann; beim Differenzgeschäft bildet sie schlechthin den Gegenstand des Geschäftes. Wenn die Parteien ihr Differenzgeschäft in die äußere Form eines an sich zu erfüllenden Warentermingeschäftes kleiden, liegt natürlich trotzdem ein Differenzgeschäft - und zwar ein verdecktes - vor. Die Absicht, ein Differenzgeschäft abzuschließen, ergibt sich immer aus den Umständen des Einzelfalles. (T1) Veröff: EvBl 1983/142 S 519 = SZ 56/77
  • 1 Ob 580/84
    Entscheidungstext OGH 31.08.1984 1 Ob 580/84
    Auch
  • 1 Ob 639/95
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 639/95
    Auch; Beis wie T1 nur: Wenn die Parteien ihr Differenzgeschäft in die äußere Form eines an sich zu erfüllenden Warentermingeschäftes kleiden, liegt natürlich trotzdem ein Differenzgeschäft - und zwar ein verdecktes - vor. Die Absicht, ein Differenzgeschäft abzuschließen, ergibt sich immer aus den Umständen des Einzelfalles. (T2) Veröff: SZ 69/261
  • 6 Ob 237/04b
    Entscheidungstext OGH 21.04.2005 6 Ob 237/04b
    Beisatz: Hier: Fehlen der Absicht, ein Differenzgeschäft zu schließen. (T3)
  • 6 Ob 28/06w
    Entscheidungstext OGH 09.03.2006 6 Ob 28/06w
    Vgl auch; Beisatz: Bei Rechtsstreitigkeiten aus Bankgeschäften ist der Differenzeinwand unzulässig, wenn zumindest eine Vertragspartei zur gewerblichen Durchführung solcher Bankgeschäfte berechtigt ist. (T4)
  • 7 Ob 191/14k
    Entscheidungstext OGH 26.11.2014 7 Ob 191/14k
    Ähnlich; Beisatz: Differenzgeschäfte sind solche, bei denen schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Absicht vorgelegen haben muss, nur die Differenz abzuschöpfen. (T5); Veröff: SZ 2014/119
  • 7 Ob 210/14d
    Entscheidungstext OGH 12.03.2015 7 Ob 210/14d
    Vgl; Veröff: SZ 2015/17
  • 7 Ob 111/15x
    Entscheidungstext OGH 02.09.2015 7 Ob 111/15x
  • 1 Ob 163/15z
    Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 163/15z
    Vgl auch; Beisatz: Ein zur Finanzierung eines "realen geschäftlichen Vorgangs" (hier: Ankauf einer Liegenschaft) aufgenommener endfälliger Fremdwährungskredit ist kein einem Termingeschäft ähnliches Spekulationsgeschäft. Ein Finanzinstrument nach § 1 Z 6 WAG 2007 liegt nicht vor. Eine Überprüfung der Eignung von Anlageberatungs? und Portfolioverwaltungsdienstleistungen nach § 44 WAG musste demnach nicht stattfinden. (T6); Veröff: SZ 2015/128

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0022377

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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