Norm
EheG §24Rechtssatz
Die Bestimmung des § 121 EheG saniert nicht Ehen mit Ausländern, wenn das Ehehindernis des bestehenden Ehebandes auch nach dem Recht des anderen Ehegatten beachtet werden mußte.Die Bestimmung des Paragraph 121, EheG saniert nicht Ehen mit Ausländern, wenn das Ehehindernis des bestehenden Ehebandes auch nach dem Recht des anderen Ehegatten beachtet werden mußte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0056140Dokumentnummer
JJR_19570227_OGH0002_0030OB00067_5700000_003