RS OGH 1957/2/27 1Ob41/57

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Veröffentlicht am 27.02.1957
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Norm

GBG §41 litc
KO §6

Rechtssatz

Eine Rechtfertigung im Sinne des § 41 lit c GBG ist trotz Eröffnung des Konkursverfahrens möglich und kann die Rechtfertigung im Grundbuch eingetragen werden, wenn nur die Vormerkung des Pfandrechtes vor der Konkurseröffnung erfolgt ist.Eine Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 41, Litera c, GBG ist trotz Eröffnung des Konkursverfahrens möglich und kann die Rechtfertigung im Grundbuch eingetragen werden, wenn nur die Vormerkung des Pfandrechtes vor der Konkurseröffnung erfolgt ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 41/57
    Entscheidungstext OGH 27.02.1957 1 Ob 41/57

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0060746

Dokumentnummer

JJR_19570227_OGH0002_0010OB00041_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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