RS OGH 1957/2/27 2Ob93/57, 10Ob19/18v

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Veröffentlicht am 27.02.1957
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Norm

ZPO §236 B

Rechtssatz

Die Feststellung, daß der Beklagte nicht berechtigt ist, in der strittigen Teilfläche Eigentumshandlungen vorzunehmen, verneint das Eigentum des Beklagten, besagt aber noch nicht, daß der Kläger Eigentümer dieser Fläche ist. Der Entscheidung über den Zwischenantrag auf Feststellung des Eigentumsrechtes kommt daher eine über das Klagebegehren hinausreichende Rechtskraftwirkung zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0039670

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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