RS OGH 1989/9/7 2Ob86/57, 7Ob655/89

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Veröffentlicht am 27.02.1957
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Rechtssatz

Eine Anmeldung in dem Sinne, daß das Rechtsmittel nur dann als rechtzeitig erhoben gilt, wenn es innerhalb einer bestimmten Frist ausgeführt wurde, ist dem Außerstreitpatent fremd.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0007034

Dokumentnummer

JJR_19570227_OGH0002_0020OB00086_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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