Norm
AußStrG §11 Abs1 ARechtssatz
Eine Anmeldung in dem Sinne, daß das Rechtsmittel nur dann als rechtzeitig erhoben gilt, wenn es innerhalb einer bestimmten Frist ausgeführt wurde, ist dem Außerstreitpatent fremd.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0007034Dokumentnummer
JJR_19570227_OGH0002_0020OB00086_5700000_001