Norm
ABGB §1441Rechtssatz
Ein Baumeister zedierte seine Werklohnansprüche gegen die Republik (Bundesbahn) an eine Bank. Die Republik kompensierte jedoch mit der Forderung des Finanzamtes gegen den Baumeister: Gerade weil die Republik (Bundesbahn) als debitor cessus irgend eine Erklärung über den Rechtsbestand der zedierten Forderungen ausdrücklich ablehnte, wäre es Sache des Zessionars gewesen, sich entsprechend zu sichern und dem Zedenten den Kredit erst auszuzahlen, nachdem er ihr die entsprechenden Unterlagen darüber beigebracht hätte, daß eine eventuelle Aufrechnung von Steuerforderungen oder Abgabeforderungen des Bundes gemäß § 1442 ABGB nicht zu befürchten sei. Wenn die Bank dies unterlassen hat, hat sie auf eigene Gefahr gehandelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0034000Dokumentnummer
JJR_19570227_OGH0002_0020OB00048_5700000_001