RS OGH 1957/2/27 2Ob48/57, 2Ob420/57, 7Ob793/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1957
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Norm

ABGB §1441
ABGB §1442

Rechtssatz

Ein Baumeister zedierte seine Werklohnansprüche gegen die Republik (Bundesbahn) an eine Bank. Die Republik kompensierte jedoch mit der Forderung des Finanzamtes gegen den Baumeister: Gerade weil die Republik (Bundesbahn) als debitor cessus irgend eine Erklärung über den Rechtsbestand der zedierten Forderungen ausdrücklich ablehnte, wäre es Sache des Zessionars gewesen, sich entsprechend zu sichern und dem Zedenten den Kredit erst auszuzahlen, nachdem er ihr die entsprechenden Unterlagen darüber beigebracht hätte, daß eine eventuelle Aufrechnung von Steuerforderungen oder Abgabeforderungen des Bundes gemäß § 1442 ABGB nicht zu befürchten sei. Wenn die Bank dies unterlassen hat, hat sie auf eigene Gefahr gehandelt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 48/57
    Entscheidungstext OGH 27.02.1957 2 Ob 48/57
    Veröff: EvBl 1957/318 S 493
  • 2 Ob 420/57
    Entscheidungstext OGH 25.09.1957 2 Ob 420/57
    Zweiter Rechtsgang zu 2 Ob 48/57
  • 7 Ob 793/82
    Entscheidungstext OGH 16.06.1983 7 Ob 793/82
    Ähnlich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0034000

Dokumentnummer

JJR_19570227_OGH0002_0020OB00048_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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