Norm
ABGB §163 ERechtssatz
Nimmt sich der im Vaterschaftsstreit Beklagte durch Nichterlag eines Sachverständigenvorschusses selbst die Möglichkeit, die Vermutung des § 163 ABGB zu widerlegen, dann liegt kein Grund für die amtswegige Durchführung des Sachverständigenbeweises vor; der Beklagte hat die Folgen dieser Versäumnis zu tragen.Nimmt sich der im Vaterschaftsstreit Beklagte durch Nichterlag eines Sachverständigenvorschusses selbst die Möglichkeit, die Vermutung des Paragraph 163, ABGB zu widerlegen, dann liegt kein Grund für die amtswegige Durchführung des Sachverständigenbeweises vor; der Beklagte hat die Folgen dieser Versäumnis zu tragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0048412Dokumentnummer
JJR_19570227_OGH0002_0010OB00097_5700000_001