RS OGH 1957/2/27 3Ob93/57 (3Ob94/57)

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Veröffentlicht am 27.02.1957
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Rechtssatz

§ 67 EntmO bezieht sich nur auf den Beschluß über die Entmündigung selbst, nicht aber auf die Bestellung eines vorläufigen Beistandes. Diesbezüglich ist § 12 AußStrG anzuwenden. Bei Bestellung eines vorläufigen Beistandes ist eine Aufschiebung des Vollzuges nicht möglich.Paragraph 67, EntmO bezieht sich nur auf den Beschluß über die Entmündigung selbst, nicht aber auf die Bestellung eines vorläufigen Beistandes. Diesbezüglich ist Paragraph 12, AußStrG anzuwenden. Bei Bestellung eines vorläufigen Beistandes ist eine Aufschiebung des Vollzuges nicht möglich.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 93/57
    Entscheidungstext OGH 27.02.1957 3 Ob 93/57
    EvBl 1957/226 S 328

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0007004

Dokumentnummer

JJR_19570227_OGH0002_0030OB00093_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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