RS OGH 2004/8/26 7Ob81/57, 3Ob366/59, 5Ob140/73, 7Ob730/78, 7Ob766/82, 6Ob66/97t, 1Ob4/99s, 3Ob186/0

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Veröffentlicht am 06.03.1957
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Rechtssatz

Nur bei erwiesener Verspätung, nicht aber schon mangels Erweislichkeit der Rechtzeitigkeit, darf eine Wiederaufnahmsklage zurückgewiesen werden; im Zweifelsfall kann die urteilsmäßige Sachentscheidung nicht abgelehnt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0044586

Dokumentnummer

JJR_19570306_OGH0002_0070OB00081_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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