Norm
ABGB §1295 IIf2Rechtssatz
Haftung des Notars für den Schaden, der durch das WährungschutzG an einem bei ihm erlegten Betrag (Darlehensrückzahlung) entstanden ist, wenn er - obwohl er keine Vollmacht des Darlehensgebers besaß, - dem Rückzahlungsbereiten den Rat erteilt hat, den Betrag bei ihm auf einem Anderkonto für den Darlehensgeber zu erlegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0023673Dokumentnummer
JJR_19570306_OGH0002_0010OB00089_5700000_001