RS OGH 1957/3/6 1Ob89/57

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Veröffentlicht am 06.03.1957
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Norm

ABGB §1295 IIf2
ABGB §1299 D
ABGB §1300 B
ABGB §1311 Ib

Rechtssatz

Haftung des Notars für den Schaden, der durch das WährungschutzG an einem bei ihm erlegten Betrag (Darlehensrückzahlung) entstanden ist, wenn er - obwohl er keine Vollmacht des Darlehensgebers besaß, - dem Rückzahlungsbereiten den Rat erteilt hat, den Betrag bei ihm auf einem Anderkonto für den Darlehensgeber zu erlegen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 89/57
    Entscheidungstext OGH 06.03.1957 1 Ob 89/57

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0023673

Dokumentnummer

JJR_19570306_OGH0002_0010OB00089_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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