Norm
EO §394Rechtssatz
Daß der Vermögensnachteil, für den die gefährdete Partei ihrem Gegner nach § 394 EO Ersatz zu leisten hat, ganz oder zum Teil in Vertretungskosten besteht, macht den Anspruch insoweit nicht zu einem Kostenanspruch im Sinne der §§ 40 ff ZPO; insbesondere ist auch § 54 Abs 1 ZPO hier nicht anwendbar. Der Kostenersatz bildet hier nur die Berechnungsgrundlage und eine Hilfe für die richterliche Festsetzung des Entschädigungsbetrages. Der darüber ergangene Beschluß ist daher nicht den Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO (2. Fall "Kostenpunkt") unterworfen (Unter ausdrücklicher Ablehnung von SZ 20/145).Daß der Vermögensnachteil, für den die gefährdete Partei ihrem Gegner nach Paragraph 394, EO Ersatz zu leisten hat, ganz oder zum Teil in Vertretungskosten besteht, macht den Anspruch insoweit nicht zu einem Kostenanspruch im Sinne der Paragraphen 40, ff ZPO; insbesondere ist auch Paragraph 54, Absatz eins, ZPO hier nicht anwendbar. Der Kostenersatz bildet hier nur die Berechnungsgrundlage und eine Hilfe für die richterliche Festsetzung des Entschädigungsbetrages. Der darüber ergangene Beschluß ist daher nicht den Anfechtungsbeschränkungen des Paragraph 528, ZPO (2. Fall "Kostenpunkt") unterworfen (Unter ausdrücklicher Ablehnung von SZ 20/145).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0005703Dokumentnummer
JJR_19570306_OGH0002_0070OB00098_5700000_001