RS OGH 1957/3/13 1Ob143/57

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.1957
beobachten
merken

Norm

JN §45
  1. JN § 45 heute
  2. JN § 45 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 45 Abs 1 JN bezieht sich nicht auf die Zuständigkeitsentscheidung eines Bezirksgerichtes, da durch den Gebrauch der Worte "Entscheidung des Gerichtshofes erster Instanz über seine Zuständigkeit" nur Entscheidungen des Gerichtshofes erster Instanz als Erstgericht, nicht aber Zuständigkeitsentscheidungen des Bezirksgerichtes gemeint sind.Die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, JN bezieht sich nicht auf die Zuständigkeitsentscheidung eines Bezirksgerichtes, da durch den Gebrauch der Worte "Entscheidung des Gerichtshofes erster Instanz über seine Zuständigkeit" nur Entscheidungen des Gerichtshofes erster Instanz als Erstgericht, nicht aber Zuständigkeitsentscheidungen des Bezirksgerichtes gemeint sind.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 143/57
    Entscheidungstext OGH 13.03.1957 1 Ob 143/57

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0046372

Dokumentnummer

JJR_19570313_OGH0002_0010OB00143_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten