Norm
JN §45 Abs1Rechtssatz
Wenn es sich um die Anwendung des § 77 Abs 2 JN handelt, der sich auf die örtliche Zuständigkeit bezieht, ist die Zuständigkeitsentscheidung des Rekursgerichtes ohne Rücksicht auf die Spezialbestimmung des § 45 Abs 1 JN nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen anfechtbar.Wenn es sich um die Anwendung des Paragraph 77, Absatz 2, JN handelt, der sich auf die örtliche Zuständigkeit bezieht, ist die Zuständigkeitsentscheidung des Rekursgerichtes ohne Rücksicht auf die Spezialbestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, JN nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen anfechtbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0046413Zuletzt aktualisiert am
28.05.2009