RS OGH 2007/3/28 2Ob678/56, 2Ob120/65, 6Ob235/66, 1Ob151/70, 7Ob656/86, 2Ob527/92, 9Ob312/97s, 9Ob19

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Veröffentlicht am 13.03.1957
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Rechtssatz

Ein Motivirrtum würde auch nach § 872 ABGB nur dann in Betracht kommen, wenn der Beweggrund oder der Endzweck der Einwilligung gemäß § 901 ABGB ausdrücklich zur Bedingung gemacht worden wäre. Denn nur dann würde der Irrtum im Beweggrund zu einem gemäß § 872 ABGB beachtlichen Irrtum über einen Geschäftspunkt , also zu einem Geschäftsirrtum werden.Ein Motivirrtum würde auch nach Paragraph 872, ABGB nur dann in Betracht kommen, wenn der Beweggrund oder der Endzweck der Einwilligung gemäß Paragraph 901, ABGB ausdrücklich zur Bedingung gemacht worden wäre. Denn nur dann würde der Irrtum im Beweggrund zu einem gemäß Paragraph 872, ABGB beachtlichen Irrtum über einen Geschäftspunkt , also zu einem Geschäftsirrtum werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0016267

Dokumentnummer

JJR_19570313_OGH0002_0020OB00678_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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