RS OGH 1957/3/13 7Ob89/57

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.1957
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Norm

ZPO §19 Abs1 IB
ZPO §20 I
ZPO §395
ZPO §416 Abs3

Rechtssatz

Nicht nur die Hauptpartei, sondern auch der Nebenintervenient kann ein Anerkenntnisurteil mit Berufung anfechten. Die Frage, ob ein Anerkenntnis vorliegt und welche Wirkungen ein solches hat, ist materiellrechtlicher Natur und hat mit der Legitimation des Nebenintervenienten zum Ergreifen eines Rechtsmittels nichts zu tun. Der Verzicht der Parteien auf die Ausfertigung des Anerkenntnisurteiles hat für die Frage der Erhebung des Rechtsmittels und der Rechtsmittelfrist keine Bedeutung.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 89/57
    Entscheidungstext OGH 13.03.1957 7 Ob 89/57

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0035546

Dokumentnummer

JJR_19570313_OGH0002_0070OB00089_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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