RS OGH 1957/3/20 3Ob129/57

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Veröffentlicht am 20.03.1957
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Norm

EO §27
  1. EO § 27 heute
  2. EO § 27 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 27 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Auch eine Pfändung von Fahrnissen darf nicht in einem größeren Umfang vollzogen werden, als dies zur Befriedigung des Gläubigers unbedingt erforderlich ist. Nur dann, wenn sich herausstellte, daß die bisher gepfändeten Gegenstände nicht verwertet werden können, die Pfandsache daher in Wahrheit dem Gläubiger keine Befriedigung bietet, ist der neuerliche Vollzug einer bereits bewilligten Exekution zulässig (hier: eine gepfändete Kuh konnte nicht verwertet werden!).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 129/57
    Entscheidungstext OGH 20.03.1957 3 Ob 129/57
    RZ 1957/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0000675

Dokumentnummer

JJR_19570320_OGH0002_0030OB00129_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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