RS OGH 1957/3/20 1Ob147/57

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.1957
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Norm

ABGB §879 BIIm
ABGB §897
ABGB §918

Rechtssatz

Die in einem Gutsübergabsvertrag aufgenommene Bestimmung, daß der Vertrag von der auflösenden Bedingung abhängig gemacht wird, daß die Übernehmer die Verpflichtung zur Bezahlung des Preises plus Zinsen fristgerecht erfüllen und die Liegenschaften während dieser Zeit weder vertraglich noch im exekutiven Weg belastet werden, widrigenfalls der Vertrag auf Verlangen der Übergeber oder ihrer Erben die Wirksamkeit verliert und die Übernehmer auf Verlangen die Liegenschaften sofort zurückzustellen haben, ohne daß die Übergeber ihrerseits zur Rückerstattung irgendwelcher im Empfang genommener Zahlungen oder Leistungen verpflichtet wären, ist keine Bedingung, sondern ein vereinbartes Rücktrittsrecht. Eine solche Vereinbarung ist nicht an sich sittenwidrig.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 147/57
    Entscheidungstext OGH 20.03.1957 1 Ob 147/57

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0024731

Dokumentnummer

JJR_19570320_OGH0002_0010OB00147_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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