RS OGH 1957/3/20 7Ob125/57, 7Ob464/57, 2Ob183/48, 2Ob719/50, 5Ob134/72, 5Ob608/88, 7Ob12/11g

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Veröffentlicht am 20.03.1957
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Norm

GBG §61 B1

Rechtssatz

Keine bücherliche Anmerkung der Klage, mit der nur der obligatorische Anspruch aus dem behaupteten Treuhandverhältnis auf Rückübertragung des Liegenschaftsanteiles geltend gemacht wird, da in einem solchen Fall keine Verletzung des bücherlichen Rechtes der klagenden Partei (§ 61 GBG) behauptet wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0060568

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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