Rechtssatz
Wenn die nach § 148 ABGB zu beurteilende Frage, ob gegen den Widerstand des Vaters dem Minderjährigen das Hochschulstudium zu gestatten sei, zu entscheiden ist, richtet sich die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses nicht nach § 14, sondern nach § 16 AußStrG, wenn auch der angefochtene Beschluß den Rekurswerber zur Leistung von monatlichen Unterhaltsbeträgen verpflichtet.Wenn die nach Paragraph 148, ABGB zu beurteilende Frage, ob gegen den Widerstand des Vaters dem Minderjährigen das Hochschulstudium zu gestatten sei, zu entscheiden ist, richtet sich die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses nicht nach Paragraph 14,, sondern nach Paragraph 16, AußStrG, wenn auch der angefochtene Beschluß den Rekurswerber zur Leistung von monatlichen Unterhaltsbeträgen verpflichtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0104831Dokumentnummer
JJR_19570320_OGH0002_0020OB00158_5700000_001