Norm
EheG §49 CbRechtssatz
Schon einmal erfolglos geltend gemachte Eheverfehlungen können zwar in einem späteren Verfahren nach § 49 EheG nicht einmal unterstützungsweise, wohl aber in einem Verfahren nach § 55 EheG zur Beurteilung der Zerrüttungsursache herangezogen werden.Schon einmal erfolglos geltend gemachte Eheverfehlungen können zwar in einem späteren Verfahren nach Paragraph 49, EheG nicht einmal unterstützungsweise, wohl aber in einem Verfahren nach Paragraph 55, EheG zur Beurteilung der Zerrüttungsursache herangezogen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0056531Dokumentnummer
JJR_19570320_OGH0002_0020OB00685_5600000_001