Norm
ABGB §91 BRechtssatz
Bei der Führung des ehelichen Haushaltes steht dem Mann kraft des ihm nach § 91 ABGB eingeräumten Leitungsrechtes die letzte Entscheidung zu, welches seiner volljährigen Kinder er in seinen Haushalt aufnehmen oder darin belassen will, und zwar auch dann, wenn Grundlage des ehelichen Haushaltes das beiden Ehegatten gehörige Haus oder die von beiden Ehegatten gemietete Wohnung bildet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0046996Dokumentnummer
JJR_19570320_OGH0002_0070OB00119_5700000_001