RS OGH 1957/3/20 7Ob119/57, 6Ob65/65

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Veröffentlicht am 20.03.1957
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Norm

ABGB §91 B

Rechtssatz

Bei der Führung des ehelichen Haushaltes steht dem Mann kraft des ihm nach § 91 ABGB eingeräumten Leitungsrechtes die letzte Entscheidung zu, welches seiner volljährigen Kinder er in seinen Haushalt aufnehmen oder darin belassen will, und zwar auch dann, wenn Grundlage des ehelichen Haushaltes das beiden Ehegatten gehörige Haus oder die von beiden Ehegatten gemietete Wohnung bildet.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 119/57
    Entscheidungstext OGH 20.03.1957 7 Ob 119/57
  • 6 Ob 65/65
    Entscheidungstext OGH 24.02.1965 6 Ob 65/65
    Veröff: MietSlg 17053

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0046996

Dokumentnummer

JJR_19570320_OGH0002_0070OB00119_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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